Doppelte Haushaltsführung

Kaum jemand wünscht sich eine doppelte Haushaltsführung für seine Beziehung. Trotzdem ist sie in vielen Fällen Realität. Zwei getrennte Haushalte können ganz unterschiedliche Gründe haben – aber steuerlich relevant ist nur die beruflich bedingte Haushaltsführung in zwei unterschiedlichen Haushalten.

Als Beispiel könnten wir zwei Schauspieler nehmen – der eine derzeit in München und seine Partnerin in Berlin lebend. Sie lernten sich bei einem Filmdreh kennen und lieben und heirateten. Das Paar lebte zunächst zusammen und empfand Berlin als seinen Lebensmittelpunkt, weil zufällig beide dort geboren wurden. Ein längerfristiges Engagement an einem Schauspielhaus trennt sie nun. Der eine Teil des Paares zieht arbeitsbedingt für mehrere Jahre in die bayrische Landeshauptstadt. Eine erneute Zusammenlegung der Haushalte ist zwar irgendwann erwünscht, derzeit aber aus beruflichen Gründen unmöglich. In diesem Fall kann das Paar damit rechnen, dass eine steuerliche Begünstigung vorgenommen werden kann.

Anders ist es bei zwei Menschen, die aus privaten Gründen nicht zusammen ziehen wollen oder sich trennen – beispielsweise weil keiner der beiden seine Autonomie aufgeben möchte. Dies geschieht beispielsweise bei Paaren, die sich erst im fortgeschrittenen Alter kennen lernen und lange alleine gelebt haben. In diesem Fall ist die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich bedingt und also auch nicht steuerlich anrechenbar. Lebt ein Paar aber in einem gemeinsamen Haus und der Gatte wird in eine andere Stadt versetzt, die pendeln unmöglich macht, darf er dort ebenfalls einen separaten Wohnsitz nehmen und steuerliche Vergünstigungen beantragen. Wichtig ist, dass sein Lebensmittelpunkt im angestammten Wohnort weiterhin bestehen bleibt. Dies kann er durch regelmäßige Besuche dokumentieren. Im Inland gelten sechs jährliche Heimreisen als ausreichend, bei Versetzung ins Ausland ein bis zwei.

Steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten findet die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung in vielfacher Hinsicht. Die Mehraufwendungen können abgesetzt werden. Dies gilt ganz oder teilweise für Fahrtkosten bzw. Reisekosten für Heimfahrten, die Umzugskosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung und für Mehrkosten für die Übernachtung bzw. die Zweitwohnung selbst. Für jede Art der Mehraufwendung gelten andere Regeln. Verpflegungsmehraufwendungen unterliegen beispielsweise einer Dreimonatsfrist. Man kann also nur solche Mehraufwendungen geltend machen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Erstbezug der neuen Wohnung anfallen – und auch nur solche, die an den Tagen anfallen, an denen man sich nicht am Lebensmittelpunkt aufhält. Mehraufwendungen für die Zweitwohnung umfassen die Einrichtung, die Zweitwohnungssteuer und die Bruttomiete. Wenn es eine Eigentumswohnung ist, wird die durchschnittliche Bruttomiete nach dem Mietenspiegel absetzbar. Fährt man mal nicht nach Hause, sind anteilige Telefonkosten für Ferngespräche als Werbungskosten absetzbar.


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